ÖSTERREICHISCHE
HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
(beschlossen
bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes Hotellerie am
23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste
im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss,
Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme
der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch
den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn
und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr
des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast
bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise
bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt
vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch
eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast
bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur
Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger
muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes
infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises
sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend
zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Bei den in den
Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es
sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§
31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht
angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung
einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders
weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt
ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte
des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume,
der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugäng- lich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr
des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast
das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt,
eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages,
gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers,
wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten
in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten
des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von
den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden
und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte
des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes
das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung
und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten
Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts
das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten
des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons,
Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung
usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird
ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung
des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn
oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber
hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den
aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag
von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder
durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch
fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--,
es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst
oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich
ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert
werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich
in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter
das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht,
wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden
Person übernommen oder an einen von dieser zuge- wiesenen,
hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§
970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen
Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung
der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung
der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart,
so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so
ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen
entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung
muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser
Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst
der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger
und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person
einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt
zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus
dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung
oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung
zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht
in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände
an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder
gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume
ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird
das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort,
der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
nach
oben
II.
INFORMATIONSPFLICHT lt. § 5 ECG
Haus Hahlkogelblick- Fam. Schöpf Erhard und Friederike
Straße
:
Astlehn 114
PLZ/ Ort:
6444 Längenfeld
Telefon:
+43 5253 59 595
Telefax:
+43 5253 59 594
Homepage:
www.hahlkogelblick.at
E-Mail:
haus.michael@aon.at
AGB´s
Die Reservierungen erfolgen nach dem Österreichischen Hotelreglement.
(siehe oben)
nach oben